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Mikrozensuserhebung (Haushaltsbefragung) 2017

Seit 1957 werden Mikrozensusbefragungen durchgeführt, weil schnell und zuverlässig bevölkerungs- und erwerbsstatistische Daten und deren Veränderungen von Regierung und Verwaltung vom Bund und den Ländern benötigt werden. Bei dieser amtlichen statistischen Erhebung wird 1 % aller Haushalte befragt. Im Jahr 2017 werden auch Haushalte im Gebiet der Samtgemeinde Dransfeld befragt.

 

Die Erhebung wird durch vom Landesamt ausgewählte Erhebungsbeauftragte mit Laptop durchgeführt. Sie haben einen amtlichen Ausweis, wurden in ihre Aufgaben eingewiesen und sind über alle Angaben die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

 

 

Bedeutung des Mikrozensus

Die Ergebnisse des Mikrozensus sind von erheblicher Bedeutung für Politik und Gesellschaft. Sie dienen der Erkenntnis über die Lebensverhältnisse der Bevölkerung, so zum Beispiel der Erkenntnis von sozialen Problemen in ihrer zahlenmäßigen Bedeutung. Diese Kenntnisse sind Voraussetzung für eine effektive Förderung gerade solcher Bevölkerungsgruppen, die in besonderem Maße der staatlichen Unterstützung und Fürsorge bedürfen (z.B. Kinder, kranke oder ältere Menschen, Erwerbslose u.a.m.).

 

Was wird gefragt?

Gefragt werden u.a. allgemeine Angaben (z.B. Geschlecht, Geburtsjahr, Familienstand), Angaben zur Erwerbstätigkeit und einer evtl. Arbeitssuche, Angaben zur Aus- und Weiterbildung, Angaben zum Lebensunterhalt sowie im vierjährlichen Wechsel Angaben zur Wohnsituation, zur Krankenversicherung, zum Pendlerverhalten und Fragen zur Gesundheit.

 

Wie wird ausgewählt?

Für diese Befragung werden in jedem Jahr nach einem mathematischen Zufallsverfahren 1% aller Woh-nungen in Deutschland ausgewählt. Dieses Zufallsprinzip bei der Auswahl ist entscheidend dafür, dass aus den Angaben von nur 1% der Bevölkerung auf die für die gesamte Bevölkerung zutreffenden Verhältnisse geschlossen werden kann. Stichprobenergebnisse sind aber nur dann zulässig, wenn die Auswahlanordnung genau eingehalten wird; so kann Ihr Haushalt nicht gegen einen anderen ausgetauscht werden: Ihre Mitarbeit ist erforderlich.

Eine einmal ausgewählte Wohnung bleibt normalerweise 4 Jahre nacheinander in der Stichprobe. Wer während dieses Zeitraums dort wohnt, ist nach dem Mikrozensusgesetz verpflichtet, die im Gesetz be­stimmten Angaben zu machen.

 

Keine Befreiung von der Auskunftspflicht

Der Mikrozensus ist eine amtliche Erhebung, bei der der Gesetzgeber im Mikrozensusgesetz (MZG) für den überwiegenden Teil der Fragen eine Auskunftspflicht festgesetzt hat. Der Auskunftspflicht unterliegen alle Personen, die in der ausgewählten Wohnung einen Wohnsitz haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine Befreiung von der Auskunftspflicht grundsätzlich nicht möglich ist.

 

Pflicht zur Geheimhaltung, Daten ausschließlich Rohmaterial für die Hochrechnung

Dieser Auskunftspflicht steht die unbedingte Geheimhaltungspflicht Ihrer Angaben seitens der amtlichen Statistik gegenüber. Sobald die erforderlichen Angaben im Statistischen Landesamt vollständig und richtig vorliegen, werden Name und Anschrift von den eigentlichen Daten getrennt und vernichtet; insofern kann auf Angaben des Vorjahres nicht zurückgegriffen werden. In die Aufbereitung der Daten gehen – vollkommen anonym – nur noch die von Ihnen gemachten Angaben ein. Diese sind unverzichtbares „Rohmaterial“ zur Ermittlung der hochgerechneten Ergebnisse.

Aus den hochgerechneten Ergebnissen sind keine Rückschlüsse auf die einzelne Auskunft und damit auf die vom jeweiligen Bürger gemachten Angaben mehr möglich.

 

Es kommt auf jede Auskunft an, auch auf die der älteren Mitbürgerinnen und Mitbürger

Bei dem geringen Stichprobenumfang wird jede Auskunft benötigt, wenn die hochgerechneten Ergebnisse die wahren Verhältnisse in der Bevölkerung widerspiegeln sollen. Bei nicht mehr Erwerbstätigen, besonders bei älteren Personen, fallen umfangreiche Fragenblöcke weg, wie der Fragenblock über eine gegenwärtige Erwerbstätigkeit und der über die Arbeitssuche. Zur Erleichterung der Beantwortung der Fragen wird die Erhebung durch ehrenamtlich tätige Erhebungsbeauftragte mit einem Laptop unterstützt.

Weitere Erläuterungen zum Mikrozensus finden Sie auch im Internet unter www.statistik.niedersachsen.de unter dem Themenbereich „Haushalte, Familien – Mikrozensus“ und auf den Seiten des Statistischen Bundesamtes (www.destatis.de).

 

Bei Fragen steht Ihnen das

 

Landesamt für Statistik Niedersachen

Tel. 0511-9898-1426

 

gern zur Verfügung.

 

Weitere Informationen

Kontakt zum Rathaus

Samtgemeinde Dransfeld
Kirchplatz 1
37127 Dransfeld

 

T: (0 55 02 ) 3020

F: (0 55 02 ) 302-14

E:

Öffnungszeiten

Montag: 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr
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