Allgemeinverfügung über die Pflege und Unterhaltung von Grabstätten auf dem Friedhof in Dransfeld / Hier: Grabstätte Warmer

Gem. § 27 Abs. 1 der Friedhofssatzung für die Samtgemeinde Dransfeld vom 30.03.2017 in der zurzeit gültigen Fassung, ist jede Grabstätte in einer des Friedhofes würdigen Weise gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.

 

Auf dem Friedhof in Dransfeld entspricht die in der u.g. Allgmeinverfügung aufgeführte Grabstätte nicht diesem Grundsatz.

 

Die / der Nutzungsberechtigte der oben aufgeführten Grabstätte wird aufgefordert die Grabstätte gem. § 27 Abs. 1 der Friedhofssatzung zu pflegen oder die Einebnung gem. § 26 der Friedhofssatzung zu beantragen.


Die Frist zur Pflege dieser Grabstätten bzw. zur Mitteilung über die weitere Verwendung wird bis zum 31.08.2018 gewährt. Kommt die / der Nutzungsberechtigte ihrer / seiner Verpflichtung bis zum 31.08.2018 nicht nach, wird die Grabstätten gem. § 28 Abs. der Friedhofssatzung eingeebnet.


Begründung:
Die Grabstätten werden seit einiger Zeit nicht mehr gepflegt und befinden sich in einem ungepflegten Zustand. Sie sind so zugewachsen, dass das Ansehen und die Würde des Friedhofes in Dransfeld nicht mehr gewahrt ist.


Diese Verfügung ist bis zum 31.08.2018 gültig.


Als Zeitpunkt der Bekanntgabe wird der 10.08.2018 festgelegt.


Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid und die Kostenfestsetzung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erheben. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Verwaltungsgericht Göttingen, Berliner Straße 5, 37073 Göttingen oder Postfach 3765, 37027 Göttingen, einzulegen.