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Gewerbeanzeige
Wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle eröffnet, muss der für den Betreffenden Ort zuständigen Behörde dieses gleichzeitig anzeigen.
Das gleiche gilt, wenn
1. der Betrieb verlegt wird
2. der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten art nicht geschäftsüblich sind, oder
3. der Betrieb aufgegeben wird.
Die Anzeige dient dem Zweck, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung zu ermöglichen.
Steht die Aufgabe eindeutig fest und ist die Ablehnung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amtswegen vornehmen.
Für die Prüfung der Gewerbeanzeige (§ 14 Abs. 1 GewO) einschließlich der Aufnahme des Gewerbebetriebes in ein Gewerberegister und der Erteilung einer Empfangsbescheinigung (§ 15 Abs. 1 GewO) wird eine Verwaltungsgebühr nach Tarifnummer 40.1.1.1 der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) erhoben.
Kirchplatz 1
37127 Dransfeld