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Auskunftssperren

Allgemeine Informationen

Auf Antrag kann eine Auskunftssperre in das Melderegister eingetragen werden, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, dass durch Melderegisterauskünfte Gefahren für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange entstehen können.


Die Auskunftssperre gilt nur für die Meldebehörde, bei der sie beantragt wurde. Bei einem Umzug muss die Auskunftssperre ggf. bei der für die künftige Wohnung zuständigen Meldebehörde neu beantragt werden.

Rechtsgrundlagen

Nds. Meldegesetz

Notwendige Unterlagen

formloser schriftlicher Antrag

Kosten

gebührenfrei

Ansprechpartner
Bau- und Ordnungsamt
Kirchplatz 1
37127 Dransfeld