Auskunftssperren
Allgemeine Informationen
Auf Antrag kann eine Auskunftssperre in das Melderegister eingetragen werden, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, dass durch Melderegisterauskünfte Gefahren für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange entstehen können.
Die Auskunftssperre gilt nur für die Meldebehörde, bei der sie beantragt wurde. Bei einem Umzug muss die Auskunftssperre ggf. bei der für die künftige Wohnung zuständigen Meldebehörde neu beantragt werden.
Rechtsgrundlagen
Nds. Meldegesetz
Notwendige Unterlagen
formloser schriftlicher Antrag
Gebühren
gebührenfrei
Ansprechpartner
Bau- und OrdnungsamtKirchplatz 1
37127 Dransfeld